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Rauchmelderpflicht in Hessen – so ist sie geregelt

In Hessen sind Rauchmelder seit dem 31.12. 2014 in allen Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, verpflichtend vorgeschrieben. Für den Einbau ist der Eigentümer, bzw. der Vermieter verantwortlich, für die Wartung der Mieter selbst. Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift laut Landesbauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Hessen?

  • In Neu- und Umbauten müssen seit dem 24.06.2005 Rauchmelder eingebaut werden.
  • Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist, diese endet jedoch spätestensam 31.12.2014.

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • Rauchmelder müssen in allen Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
  • In allenFluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren.
  • In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?

  • In Mietwohnungen sind die Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum ist der Eigentümer für die Wartung zuständig.